Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.2.1 Beförderung oder Versendung
3715
Der liefernde Unternehmer befördert oder versendet die Gegenstände selbst oder ist zumindest indirekt an der Beförderung oder Versendung beteiligt. Siehe auch Rz 446 bis Rz 449.
Eine indirekte Beteiligung (siehe Art. 5a VO (EU) 282/2011) des liefernden Unternehmers liegt bspw. vor, wenn dieser
im Unterauftrag einen Dritten beauftragt, die Gegenstände an den Erwerber zu befördern,
zumindest teilweise die Verantwortung für die Versendung oder Beförderung der Gegenstände trägt, auch wenn der tatsächliche Transport durch einen Dritten erfolgt,
dem Erwerber die Transportkosten für die Versendung in Rechnung stellt, diese einzieht und an einen Dritten weiterleitet, der den Transport durchführt oder
gegenüber dem Erwerber Zustelldienste bewirbt oder den Kontakt zu diesen herstellt oder einem Dritten auf andere Weise Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt, übermittelt.
Hingegen liegt keine indirekte Beteiligung durch den liefernden Unternehmer vor, wenn der Erwerber die Gegenstände selbst befördert oder versendet und der Lieferer noch nicht einmal mittelbar die Organisation der Beförderung oder Versendung übernimmt o...