Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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4. Zerstörung, Verlust und Diebstahl
3694
Bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl eines Gegenstandes, der unter Anwendung der Konsignationslagerregelung verbracht wurde, hat der liefernde Unternehmer mit dem Tag, an dem die Gegenstände abhandenkamen oder zerstört wurden, im Konsignationslagerstaat eine Verbringung zu versteuern. Der Unternehmer hat die Verbringung in die Zusammenfassende Meldung (ohne Hinweis auf die Konsignationslagerregelung) aufzunehmen.
Bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl von weniger als 5% des Wertes oder der Menge der Gegenstände, die im Rahmen der Konsignationslagerreglung verbracht wurden, hat der Unternehmer für diese Gegenstände keine Verbringung zu versteuern.
Randzahlen 3695 bis 3696: Derzeit frei.