Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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S. 8532. Rücksendung
3692
Wird der Gegenstand innerhalb von 12 Monaten in den Mitgliedstaat, aus dem er befördert oder versendet wurde, rückversendet, und trägt der Unternehmer den Rückversand in das Register gemäß Art. 1a Abs. 6 UStG 1994 ein, wird durch die Rücksendung keine Besteuerung ausgelöst. Im Falle der Rückversendung ist die ursprüngliche Verbringung in den Konsignationslagerstaat auch nach Ablauf der 12 Monate nicht zu besteuern. Die Rücksendung ist in die Zusammenfassende Meldung (neue Zeile mit KL-Code 2) jenes Zeitraums aufzunehmen, in dem die Änderung eintritt.
Wird nur ein Teil der Waren, für die die Konsignationslagerregelung in Anspruch genommen wird, rückversendet, wird hierdurch ebenfalls keine Besteuerung ausgelöst. Für jene Waren, die im Konsignationslager verbleiben, bleibt die Konsignationslagerregelung weiter aufrecht.