Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.2.7 Zeitlich befristete Verwendung
3616
Eine vorübergehende Verwendung liegt bei folgenden Voraussetzungen vor:
Der Gegenstand wird im Bestimmungsland höchstens 24 Monate genutzt.
–Im Bestimmungsland würde für die Einfuhr des gleichen Gegenstandes aus einem Drittland im Hinblick auf die vorübergehende Verwendung die Regelungen über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben gelten.
In diesen Fällen ist die zollrechtliche Beurteilung Vorfrage für das Vorliegen einer vorübergehenden Verwendung. Je nach Einordnung können verschiedene Verwendungsdauern gelten (6 bis 24 Monate).
Werden die Fristen überschritten, ist im Zeitpunkt des Überschreitens ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegeben.