Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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S. 8423.2.2 Versandhandel
3610
Eine vorübergehende Verwendung ist anzunehmen, wenn der Gegenstand zur Ausführung eines innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsatzes (Rz 3717 bis Rz 3720) ins Inland befördert oder versendet wird.
Beispiel:
Das Unternehmen M in München beliefert österreichische private Abnehmer mit Modelleisenbahnen. Die Liefergegenstände werden mittels Katalog bestellt und mit der Post versendet. M überschreitet die Umsatzgrenze in Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 (bis : österreichische Lieferschwelle), wodurch sich der Lieferort nach Österreich verlagert.
Die Lieferungen sind in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.