Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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2.1 Erwerber
3581
Erwerber ist der Empfänger der Lieferung. Dieser muss bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung feststehen und nicht erst, wenn der Gegenstand bereits in den anderen Mitgliedstaat gelangt ist.
3582
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt jedoch nur vor, wenn der Erwerber einem bestimmten Personenkreis angehört (siehe dazu Art. 1 Rz 3583 bis 3588) und sofern nicht eine Ausnahme von der Erwerbsbesteuerung vorliegt (Art. 1 Rz 3626).