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Melhardt

Umsatzsteuer-Handbuch 2020

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3580-4

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Umsatzsteuer-Handbuch 2020 (1. Auflage)

S. 825§ 29. Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(2) Hinsichtlich der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, gilt folgendes:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

2.

§ 10 Abs. 2 Z 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem ausgeführt werden.

3.

§ 12 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.

(3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 tritt nicht ein, wenn Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 7 vor dem ausgeführt werden.

(4) Für Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, lautet § 6 Abs. 1 Z 26:

„26.

a)

die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten oder entnommenen Gegenstände

ausschließlich für eine nach den Z 8 bis 25 steuerfreie oder

nach lit. b steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;

b)

die vorübergehende Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a), wenn diese Gegenstände im Unternehmen stets ausschließlich für eine nach den Z 8 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden;“

(5) § 6 Abs. 1 Z 18 bis 22 ist erst auf Umsätze anzu...

Umsatzsteuer-Handbuch 2020

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