Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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Judikatur VwGH zu § 28:
Bei Verschmelzungen kommt es ausschließlich auf das Weiterbestehen des Vertragsverhältnisses an
Eine Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann insbesondere erfolgen durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme; § 96 Abs. 1 Z 1 GmbHG). Durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten auf Grund Gesamtrechtsnachfolge ohne inhaltliche ÄnderungS. 824 ein (vgl. RIS-Justiz RS0109661). Insbesondere gehen auch Bestandverträge der übertragenden Gesellschaft auf den übernehmenden Rechtsträger über. Diese Änderung der Vertragspartei führt allenfalls dazu, dass der Vermieter den Hauptmietzins anheben kann (vgl. § 12a Abs. 2 und 3 MRG im Falle einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei einer juristischen Person oder einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft; vgl. etwa 5 Ob 198/09t; vgl. auch Kalss, Verschmelzung – S...