Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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5. Aufsichtsmaßnahmen
3516
Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens räumt § 27 Abs. 5 UStG 1994 den Finanzämtern das Recht zur Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie zur Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen ein.
Soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, stehen auch den Zollbehörden diese Befugnisse zu.
Zuständig für die Durchführung solcher Besichtigungen und Einsichtnahmen sind die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, die Zollbehörde, in deren Amtsbereich sich das Transportmittel oder Transportbehältnis befindet sowie ab das Finanzamt Graz-Stadt bundesweit im Rahmen seiner Sonderzuständigkeit gemäß § 17 AVOG 2010.
Randzahlen 3517 bis 3523: Derzeit frei.