Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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4.3 Haftung
3496
Sofern der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall. Die Haftung wird mittels Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend gemacht und zwar unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer beim ausländischen Unternehmer einbringlich ist oder nicht. Der Haftung kann sich der Unternehmer nur durch Zahlung des Umsatzsteuer-Betrages entziehen.
Randzahlen 3497 bis 3515: Derzeit frei.