Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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4.2 Steuerabfuhr
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Der Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen die Leistung im Inland erbracht wird, hat die Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des Leistenden an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Örtlich zuständiges Finanzamt ist in diesen Fällen regelmäßig das Finanzamt Graz-Stadt (§ 17 AVOG 2010). Auf dem Zahlschein sind der genaue Name und die Adresse des ausländischen Unternehmers sowie – falls bekannt – dessen StNr. anzugeben. Die Abfuhr muss spätestens für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem das Entgelt entrichtet wird.