Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1.1 Plattformen und andere elektronische Schnittstellen
3461
Ab haften Plattformen und andere elektronische Schnittstellen (im Folgenden: Plattformen), für die Umsatzsteuer auf bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen, die durch diese unterstützt werden (zur Unterstützung siehe Rz 2595). Betroffen sind einerseits Lieferungen von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, und andererseits sonstige Leistungen im Inland, jeweils wenn der Empfänger ein Nichtunternehmer (bzw. Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG 1994) ist.
Die Haftung für solche Lieferungen oder sonstige Leistungen greift nur,
wenn es zu einer Sorgfaltspflichtverletzung kommt (siehe § 27 Abs. 1 UStG 1994),
die Plattform nicht selber Steuerschuldner für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist (vgl. Rz 382 ff) und
der Gesamtwert dieser Umsätze zusammen mit den Umsätzen, für die die Plattform gemäß § 3 Abs. 3a UStG 1994 selber zum Steuerschuldner wird, 1.000.000 Euro übersteigt (§ 3 Z 1 Sorgfaltspflichten-UStV).
3462
Eine Sorgfaltspflichtverletzung gemäß § 27 Abs. 1 UStG 1994 liegt vor, wenn die Plattform ihren Aufzeichnungs- oder Meldeverpflichtungen nach § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Darüber hinaus liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung der Plattform vor, wenn der Unternehmer, der die durch die Plattfor...