Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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S. 797§ 27. Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches
(1) Folgende Personen haften für die Steuer, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt:
Unternehmer, die eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 11 haben, für die Steuer auf die von dieser Bestimmung erfassten Umsätze;
Unternehmer, die an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhr-Versandhandel beteiligt sind, für die im Rahmen des Versandhandels anfallende Steuer;
Unternehmer, die an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt oder angebahnt wird, beteiligt sind, für die im Rahmen dieser sonstigen Leistung anfallende Steuer.
Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung fest, wann keine ausreichende Sorgfalt im Sinne dieser Bestimmung vorliegt und welche Unternehmer als an einer Leistung im Sinne der Z 2 und 3 beteiligt gelten. (BGBl. I Nr. 91/2019)
(2), (3) (entfallen durch BGBl. I Nr. 62/2018)
(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland wed...