Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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5. Nutzung des IOSS über einen Vertreter
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Ein Unternehmer kann den IOSS auch über einen Vertreter in Anspruch nehmen, sofern der Unternehmer keine aktive IOSS-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat hat. Für Drittlandsunternehmer, die in keinem Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihr Unternehmen auch nicht in einem Staat iSd § 25b Abs. 1 Z 1 lit. b UStG 1994 betreiben, ist die Vertretung die einzige Möglichkeit, den IOSS in Anspruch zu nehmen. Diesfalls müssen alle Einfuhr-Versandhandelslieferungen über den Vertreter im IOSS erklärt und abgeführt werden.
S. 791Als Vertreter kommen nur im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer in Frage, die von einem anderen Unternehmer für Einfuhr-Versandhandel als Steuerschuldner und zur Erfüllung der IOSS-Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des anderen Unternehmers benannt werden (§ 25b Abs. 1 Z 2 UStG 1994). Der Vertreter darf in keinem anderen Mitgliedstaat eine aktive IOSS-Identifikationsnummer als Vertreter haben oder als Vertreter einer Sperrfrist unterliegen. Außerdem muss der Vertreter die Voraussetzungen des § 27 Abs. 8 UStG 1994 (Fiskalvertreter) erfüllen, wobei eine Betriebstätte hinsichtlich des zweiten Satzes dieser Bestimmung reicht. Der MSI des Vertreters (und so...