Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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4. Sondervorschriften
3437
Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach § 25b UStG 1994:
Der Erklärungszeitraum ist der Kalendermonat (§ 25b Abs. 3 UStG 1994).
Die Unternehmer haben monatliche Steuererklärungen bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats auf elektronischem Weg (bei Österreich als MSI: FinanzOnline) abzugeben (Art. 25b Abs. 3 UStG 1994). Für das Kalenderjahr ist keine zusätzliche Erklärung abzugeben.
Zur Steuererklärung siehe Rz 3435.
Die Steuerschuld für Lieferungen, die unter den IOSS fallen, entsteht im Zeitpunkt der Zahlungsannahme (§ 25b Abs. 13 UStG 1994). Wann die tatsächliche Zahlung erfolgt, ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Zahlungsannahme nicht relevant. Als Zeitpunkt der Zahlungsannahme gilt gemäß Art. 61b VO (EU) 282/2011
der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bestätigt wurde oder
die Zahlungsgenehmigungsmeldung oder eine Zahlungszusage des Erwerbers beim Steuerpflichtigen, der die Einfuhrregelung in Anspruch nimmt, oder auf dessen Rechnung eingegangen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Die Steuer ist spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats zu entrichten (§ 25b Abs. 13 UStG 1994).
Zu den Berichtspflichten siehe § 25b Abs. 9 UStG 1994; Art. 57h VO (EU) 282/2011.
S. 790Gemäß § 25b Abs. 10 UStG 1994 hat der Unternehmer (bzw. g...