Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3. Beendigung, Ausschluss und Sperrfrist
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Der Unternehmer kann die Inanspruchnahme des IOSS jederzeit freiwillig beenden. Wenn die Meldung der Beendigung gegenüber dem MSI mindestens fünfzehn Tage vor dem Ende eines Kalendermonats erfolgt, wirkt die Beendigung mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats (siehe Art. 57g Abs. 2 VO (EU) 282/2011). Das bedeutet, dass für die Wirksamkeit der Beendigung mit 1.1., 1.2., 1.3., usw. die Meldung jeweils bis 16.12., 16.1., 13.2. (oder 14.2. in einem Schaltjahr), usw. zu erfolgen hat. Meldet der Unternehmer die Beendigung bspw. am 17.3., so ist sie mit 1.5. wirksam.
S. 789Ein Unternehmer wird gemäß § 25a Abs. 7 UStG 1994 von der Inanspruchnahme der Sonderregelung ausgeschlossen, wenn er:
mitteilt, keine Umsätze, die unter den IOSS fallen, mehr zu erbringen;
während 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten keine derartigen Umsätze erbringt;
die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IOSS nicht mehr erfüllt oder
wiederholt gegen die Vorschriften einer der OSS-Sonderregelungen (§ 25a, § 25b oder Art. 25a UStG 1994) verstößt.
Ein wiederholter Verstoß liegt jedenfalls in den in Art. 58b Abs. 2 VO (EU) 282/2011 angeführten Fällen vor (vgl. auch Rz 4300a). Im Falle eines Ausschlusses ...