Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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2. Sonderregelung für den Nicht-EU-OSS
3432
Insbesondere folgende Regelungen gelten bei Verwendung des Nicht-EU-OSS:
Das Kalendervierteljahr ist Erklärungszeitraum (§ 25a Abs. 3 UStG 1994).
Die Steuerschuld für die im Erklärungszeitraum ausgeführten Leistungen entsteht mit Ablauf des Erklärungszeitraumes (§ 25a Abs. 14 UStG 1994).
Die Steuer ist am letzten Tag (bis : 20. Tag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats fällig (§ 25a Abs. 7 UStG 1994).
Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum letzten Tag (bis : 20. Tag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats auf elektronischem Weg abzugeben (§ 25a Abs. 3 UStG 1994). Für das Kalenderjahr ist keine Erklärung abzugeben.
In der Steuererklärung sind sämtliche Umsätze im Gemeinschaftsgebiet
–getrennt nach Mitgliedstaaten,
–unter Angabe des anzuwendenden Steuersatzes,
–S. 782und der zu entrichtenden Steuer sowie die
–insgesamt zu entrichtende Steuer
anzugeben (§ 25a Abs. 4 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).
Vorsteuern können nur im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 geltend gemacht werden (Verordnung des BM für Finanzen mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. II Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014).
Ein Steuerbescheid hin...