Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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4.1 Einzeldifferenz
3291
Bemessungsgrundlage ist für Lieferungen im Falle des § 24 Abs. 1 UStG 1994 die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis. Nebenkosten, die nach dem Einkauf des Gegenstandes anfallen und demnach nicht im Einkaufspreis enthalten sind, erhöhen nicht den Einkaufspreis. Wird auf Grund einer Lieferung eines (Gebraucht-) Fahrzeuges durch einen befugten Fahrzeughändler in das Ausland die Normverbrauchsabgabe an diesen nach § 12a NoVAG 1991 vergütet, ist weder von einer Minderung des Einkaufspreises noch von einer Erhöhung des Verkaufspreises nach § 24 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 auszugehen (keine Änderung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage).
3292
Im Falle des Eigenverbrauches bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Betrag, um den der Wert nach § 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994 (einschließlich allfälliger durch den Einbau von Bestandteilen begründeter Wertsteigerungen) den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.
3293
Im Falle der Option nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 wird die Differenz durch Gegenüberstellung von Verkaufspreis und Einkaufspreis inklusive USt ermittelt bzw. im Falle des § 24 Abs. 4 Z 3 UStG 1994 entspricht der für die Berechnung der Differenz zu Grunde zu legende Einkaufspreis der gemäß § 5 UStG 1994 ermittelten Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr zuzüglich der geschuldeten oder entrichteten EUSt.
Aus der so...