Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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7.6 Änderung der Bemessungsgrundlage
3063
Für den Fall der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage enthält § 23 UStG 1994 keine besondere Regelung, es gelten daher die allgemeinen Grundsätze des § 16 UStG 1994.
Randzahlen 3064 bis 3090: Derzeit frei.