Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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7.2 Ermittlung bei gemischten Reiseleistungen
3055
Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994.
Beispiel für Busunternehmer:
Ein Unternehmer (Sitz Melk) führt mit eigenem Bus eine Dreitagesreise zum Oktoberfest nach München durch. Der Preis pro Person beträgt 300 €. An der Reise nehmen 38 Personen teil. Die für den Bus aufgewendeten Kosten einschließlich Umsatzsteuer betragen 2.000 €. Im Inland werden 600 km, im Ausland 400 km zurückgelegt. Die Hotelrechnung beträgt 8.000 €.
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Berechnung Besorgungsleistung: | ||
Kosten der Eigenleistung (Bus) ........................... | 2.000,00 Euro | 20 % |
Kosten der Reisevorleistungen (Hotel) ................ | 8.000,00 Euro | 80 % |
Summe ................................................................ | 10.000,00 Euro | 100 % |
Preis der Reiseteilnehmer (300 € × 38 =) ............ | 11.400,00 Euro | |
minus Eigenleistung (20 % von 11.400 €) ........... | – 2.280,00 Euro | |
.............................................................. | 9.120... |