Umsatzsteuer-Handbuch 2018
1. Aufl. 2018
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3.1 Vorsteuerausschluss für unecht befreite Umsätze und bestimmte Auslandsumsätze
1991
Für welche Umsätze Leistungen in Anspruch genommen werden, ist an Hand des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu beurteilen. Hinsichtlich des Zusammenhanges mit unecht steuerbefreiten Umsätzen bzw. mit Umsätzen, die aus einem anderen Grund vom Vorsteuerabzug ausschließen (vgl. § 12 Rz 2000), ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erbringung der Vorleistungen beachtlich und nicht jene im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Umsätze ( Zl. 99/14/0232). Kommt es in den Folgejahren zu einer Änderung der Rechtslage, kann ein Anwendungsfall der Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 bis 12 UStG 1994 vorliegen.
1992
Vom Abzugsverbot sind auch jene Steuern betroffen, die in bloß mittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den unecht befreiten Umsätzen stehen (zB Vorsteuern aus Verwaltungskosten, Vorsteuern aus Werbeaufwendungen für unecht befreite Umsätze).
Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug gilt nicht für die Kosten im Zusammenhang mit
der Gründung von Personen- und Kapitalgesellschaften (Ausgabe von Gesellschaftsanteilen),
der Aufnahme neuer Gesellschafter (Kapitalerhöhung),
dem „Börsegang“ eine...