Umsatzsteuer-Handbuch 2018
1. Aufl. 2018
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S. 4911.1 Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
1803
Zum Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994 sind alle Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 (siehe § 2 Rz 181 bis 340) im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt.
1804
Betreffend Unternehmereigenschaft von Kostengemeinschaften siehe § 2 Rz 182. Vorsteuern, die auf Gegenstände oder Leistungen entfallen, die von den an einer Kanzlei- oder Ordinationsgemeinschaft beteiligten Unternehmern gemeinsam genutzt werden, dürfen ungeachtet dessen, ob die diesbezüglichen Rechnungen an den einzelnen Unternehmer oder an die Gemeinschaft als solche gerichtet sind, nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt werden.
Bezüglich Vorsteuerabzug bei Vereinen, die sowohl einen unternehmerischen als auch einen nichtunternehmerischen Bereich haben, siehe § 10 Rz 1246 bis 1254.
1805
Abgezogen werden dürfen auch Vorsteuerbeträge, die einer nachfolgenden oder vorherigen (nicht unecht befreiten) unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Wird daher eine unternehmerische Tätigkeit begonnen, so dürfen die bis dahin angefallenen Vorsteuern abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze für das Unternehmen entfallen.
1806
Hat ein Unternehmer seine Unternehmertätigkeit (zB durch Geschäftsaufgabe) beendet, ...