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Melhardt

Umsatzsteuer-Handbuch 2018

1. Aufl. 2018

ISBN: I978-3-7073-3812-6

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Umsatzsteuer-Handbuch 2018 (1. Auflage)

2.5.1 Leistungen von Rundfunkunternehmen

1276

Die Ermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 erster Fall UStG 1994 (bis : § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994) ist nicht auf öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmen beschränkt.

1277

Auch Rundfunkunternehmer, deren Programme nicht auf drahtlosem terrestrischen Weg sondern mittels Satelliten oder über Kabelnetze verbreitet werden, fallen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - unter die Bestimmung.

1278

Begünstigt ist allerdings nur der „programmschöpfende“ Rundfunk. Notwendig ist, dass es sich um eigene, dh. selbst hergestellte, Programme handelt. Die bloße Programmweiterleitung ist kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 2 Z 5 erster Fall UStG 1994 (bis : § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994). Der „passive“ Kabelrundfunk ist daher nicht begünstigt, fällt allerdings - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - unter die Ermäßigung nach § 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Fall UStG 1994 (bis : § 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994).

1279

S. 408Zu den Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelten gehört zB das Programmentgelt des ORF, nicht aber die Rundfunkgebühr auf Grund des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 159/1999. Eine von Rundfunkunternehmen zu leistende Vergütung für die Einhebung des Entgelt...

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