Umsatzsteuer-Handbuch 2018
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 60Judikatur VwGH zu § 1:
Die Verpflegung von Zivildienern stellt eine Leistung an den Bund dar
Zwischen dem zur Ableistung des Zivildienstes Verpflichteten und dem Staat besteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Der Anspruch des Zivildienstpflichtigen auf Verpflegung ist zwar vom Rechtsträger der Einrichtung zu erfüllen (einzulösen). Die aus Art. 9a Abs. 3 B-VG erfließende Verpflichtung, die Versorgung der zur Dienstleistung verpflichteten Staatsbürger für die Dauer des Dienstes zu gewährleisten, bleibt aber eine solche des Staates selbst. Dieser hat mit geeigneten Mitteln für ihre ordnungsgemäße Erfüllung durch den Dritten (Rechtsträger) zu sorgen; er ist weiters zur unmittelbaren Einlösung seiner Verpflegungsverpflichtung gegenüber den Zivildienstleistenden verhalten, wenn der Dritte seinerseits die ihm übertragene Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Staat erfüllt seine Verpflichtung durch Inpflichtnahme Dritter (vgl. , VfSlg. 16588). Der Rechtsträger wirkt in diesem Sinne an der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit (vgl. – zur Abgrenzung von Beleihung und Inpflichtnahme –