Umsatzsteuer-Handbuch 2018
1. Aufl. 2018
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S. 776§ 24b. Zoll- und Steuerlager
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, daß unter den Voraussetzungen des Abs. 2 bis 5 folgende oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:
Die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
Die Lieferung von Gegenständen,
die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,
die einer Freilagerregelung unterliegen sollen,
die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,
die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
Die Lieferung von Gegenständen, die sich in den unter Z 2 genannten Regelungen befinden.
Die Lieferung von Gegenständen, die sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung der Eingangsabgaben, im externen Versandverfahren oder im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.
Die sonstigen Leistungen, die mit den unter Z 2 bis 4 genannten Lieferungen zusammenhängen.
(2)
Bei den Gegenständen der Lieferung oder Einfuhr darf es sich nicht um solche handeln, die für eine endgültige Verwendung oder einen Endverb...