Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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1.4 Interne Voranmeldung
2757
Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen (U 30) eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen (interne Voranmeldung) anzufertigen. Die Aufstellung gehört zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1 UStG 1994.
2758
Bei Unternehmen, die ihre Aufzeichnungen (§ 18 UStG 1994) mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungssysteme führen, sind in diesen Fällen die Ausdrucke der Besteuerungsgrundlagen als amtliche Vordrucke anzuerkennen. Bedingung dafür ist, dass diese Ausdrucke inhaltlich und dem Aufbau nach dem Formular U 30 entsprechen. Es müssen nur die jeweils zutreffenden Angaben ausgedruckt werden.
2759
Keine Verpflichtung zur Erstellung einer UVA besteht, wenn sich für den Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. Für Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 fallen, besteht die Verpflichtung zur Erstellung einer UVA insoweit, als sie eine zusätzliche Steuer (siehe dazu § 22 Rz 2871 bis 2875) zu entrichten haben. In den Fällen des § 27 Abs. 4 UStG 1994S. 684 (siehe § 27 Rz 3491 bis 3500) trifft die Verpflichtung ...