Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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Judikatur EuGH zu § 10:
, Baštová
Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit iZm Pferderennen; kein ermäßigter Steuersatz bei Vorliegen einer komplexen Dienstleistung
1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der mehrwertsteuerpflichtig ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem RennenS. 417 keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein - sei es auch ein im Voraus festgelegtes - Preisgeld erhalten. Die Überlassung eines Pferdes stellt dagegen eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung des Pferdes in dem Rennen unabhängige Vergütung zahlt.
2. Die Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der seine eigenen Rennpferde und die Dritter hält und ausbildet, ein Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die Umsätze für die Vorbereitung und Teilnahme seiner Pferde an den...