Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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1.8.1 Vorbereitungshandlungen
193
Zur Begründung der Unternehmereigenschaft ist es nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich Umsätze bewirkt werden, es genügt vielmehr ein Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen. Die ausgeübte Tätigkeit muss ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt sein und dies muss nach außen in Erscheinung treten ().
194
Als Nachweis für die Ernsthaftigkeit sind Vorbereitungshandlungen anzusehen, wenn bezogene Gegenstände oder in Anspruch genommene Leistungen ihrer Art nach nur zur unternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sein können oder in einem objektiven und zweifelsfrei erkennbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit stehen (unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen). Solche Vorbereitungshandlungen können zB sein
der Erwerb umfangreichen Inventars (Maschinen, Fuhrpark),
Wareneinkauf,
Anmieten von Büro- oder Lagerräumen,
Erwerb eines Grundstückes,
Auftrag zu einer Rentabilitätsstudie,
Beauftragung eines Architekten,
Durchführung einer größeren Anzeigenaktion.
195
Bei der Errichtung von Wohnraum muss, damit der Vorsteuerabzug vor Erzielung von Einnahmen gewährt w...