Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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S. 54Judikatur EuGH zu § 1:
Vorliegen eines einheitlichen Umsatzes
Die Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass
ein Umsatz der integrierten landwirtschaftlichen Zusammenarbeit, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer einem Landwirt Gegenstände liefert und ihm ein zum Kauf dieser Gegenstände bestimmtes Darlehen gewährt, einen einheitlichen Umsatz im Sinne dieser Richtlinie darstellt, bei dem die Lieferung der Gegenstände die Hauptleistung bildet. Die Steuerbemessungsgrundlage für diesen einheitlichen Umsatz besteht sowohl im Preis dieser Gegenstände als auch in den auf die den Landwirten gewährten Darlehen gezahlten Zinsen;
der Umstand, dass ein Integrator gegenüber den Landwirten zusätzliche Dienstleistungen erbringen oder ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse käuflich erwerben kann, hat auf die Einstufung des in Rede stehenden Umsatzes als einheitlichen Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112 keine Auswirkung.
, Baštová
Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit iZm Pferderennen; kein ermäßigter Steuersatz bei Vorliegen einer komplexen Dienstleistung
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass di...