Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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S. 2351. Zollwert als Bemessungsgrundlage
688
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Einfuhr (siehe Rz 101 ff) ist der Zollwert, soweit nicht ein Veredelungsentgelt heranzuziehen ist (siehe Rz 689). Die Ermittlung des Zollwertes ist unter Beachtung der Art. 69 bis 74 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Unionszollkodex (UZK), ABl. Nr. L 269 vom S. 1 (bis : Art. 28 bis 36 ZK) und Art. 127 bis 144 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex (UZK-IA) (bis : Art. 141 bis 181a ZK-DVO) vorzunehmen, wobei nach folgender Reihenfolge vorzugehen ist:
Transaktionswert (Art. 70 iVm Art. 71 und 72 UZK; bis : Art. 29 ZK) als Zollwert:
In der Regel und unter weiteren, im ZK näher geregelten Voraussetzungen, ergibt sich als Transaktionswert der Preis, der tatsächlich bei der Ausfuhr (aus einem Drittland) in das Zollgebiet der Gemeinschaft gezahlt wird bzw. gezahlt werden soll, wobei hier noch Hinzurechnungen und Abzüge möglich sind;
weitere Ermittlungsmethoden, falls der Transaktionswert nicht nach den vorstehenden Vorschriften ermittelt werden kann (Art. 74 Abs. 1 und 2 UZK; bis : Art. 30 ZK);
-der Transaktionswert gleiche...