Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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TITEL XIV VERSCHIEDENES
Kapitel 1
Durchführungsmaßnahmen
Artikel 397
Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen.
Kapitel 2
Mehrwertsteuerausschuss
Artikel 398
(1) Es wird ein Beratender Ausschuss für die Mehrwertsteuer (nachstehend „Mehrwertsteuerausschuss“ genannt) eingesetzt.
(2) Der Mehrwertsteuerausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.
Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission.
S. 1090Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.
(3) Der Mehrwertsteuerausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Neben den Punkten, für die nach dieser Richtlinie eine Konsultation erforderlich ist, prüft der Mehrwertsteuerausschuss die Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.
Kapitel 3
Umrechnungskurs
Artikel 399
Unbeschadet anderer Bestimmungen wird der Gegenwert der in dieser Richtlinie in Euro ausgedrückten Beträge in Landeswährung anhand des am