Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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3.1.3.1 Allgemeines
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Dem Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung entsprechend soll der Verein als Unternehmer, soweit er Letztverbraucher ist, somit hinsichtlich seines nichtunternehmerischen Vereinsbereiches, der der satzungsgemäßen Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder dient, den übrigen Verbrauchern gleichgestellt werden.
Dies wird durch die Besteuerung nach § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 erreicht sowie durch den Ausschluss vom Vorsteuerabzug, wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nicht für Zwecke des Unternehmens erworben bzw. bezogen wurde (vgl. Rz 457c und Rz 528).
Darüber hinaus sollen die ertragsteuerlichen Abzugsverbote des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 in der zum geltenden Fassung auch für die Umsatzsteuer gelten (Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994; siehe dazu auch UStR 2000 Rz 59 bzw. Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 bei überwiegender ertragsteuerlicher Nichtabzugsfähigkeit).
Zur Behandlung von Repräsentationsaufwendungen und Bewirtungskosten siehe UStR 2000 Rz 1925 bis Rz 1928.