Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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Judikatur EuGH:
, Landkreis Potsdam-Mittelmark
Die Ermächtigung ist auf hoheitliche Tätigkeiten nicht anzuwenden (Anm.: Zur abweichenden Ermächtigung Österreichs ab s. S. 1202)
Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung anzuwenden, ist dahin auszulegen, dass er nicht für den Fall gilt, dass ein Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, die es zu mehr als 90 % für nicht wirtschaftliche - nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende - Tätigkeiten nutzt.
, WebMindLicenses
Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis
1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Lizenzvertrag, der die Verpachtung von Know-how zum Gegenstand hatte, durch das der Betrieb einer Website ermöglicht wurde, über die interaktive audiovisuelle Dienstleistungen erbracht wurden, und der mit einer Gesellschaft geschlossen wurde, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als die lizenzgebende Gesellschaft hat, auf einen Rechtsmissbrauch zurückzuführe...