Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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1.1 Warenbewegung
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Erste Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass der gelieferte Gegenstand von einem Mitgliedstaat in das übrige Gemeinschaftsgebiet, d. h. in einen anderen Mitgliedstaat, gelangt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer den Gegenstand befördert oder versendet. Es können daher auch Lieferungen, bei denen der Abnehmer den Gegenstand abholt, als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sein. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt auch vor, wenn die Beförderung oder Versendung im Drittland beginnt und der Gegenstand im Inland durch den Lieferer der EUSt unterworfen wird, bevor er in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. In diesem Fall liegt gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 der Ort der Lieferung im Inland. Kein Fall einer innergemeinschaftlichen Lieferung liegt dagegen vor, wenn die Ware aus dem Drittlandsgebiet im Wege der Durchfuhr durch Österreich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und erst dort zum freien Verkehr abgefertigt wird.
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Die Beförderung oder Versendung muss sich grundsätzlich auf den gelieferten Gegenstand beziehen. Unschädlich ist es aber, wenn der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte des Abnehmers vor der Beförderung ode...