Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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S. 8247.2 Verbrauchsteuerpflichtige Waren
3767
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren (siehe Art. 1 Rz 3643 bis 3650), die Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung sind, kommt stets das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung. Das wird bei Privaten durch die Versandhandelsregelung (keine Lieferschwelle), bei Unternehmern und juristischen Personen über die Erwerbsbesteuerung (keine Erwerbsschwelle, siehe Art. 1 Rz 3643 bis 3650) erreicht.
Ein Weinhändler I in Italien versendet 15 Karton Wein per Bahn
an einen Privaten in Klagenfurt.
an einen Verein in Villach.
ad a) auch wenn I die Lieferschwelle in Österreich nicht überschreitet, liegt der Ort der Lieferung in Österreich.
ad b) I liefert in Italien. Unabhängig davon, ob die innergemeinschaftliche Lieferung in Italien steuerfrei ist, hat der Verein jedenfalls einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu versteuern, auch wenn er die Erwerbsschwelle nicht überschritten hat.
Randzahlen 3768 bis 3775: Derzeit frei.