Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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10.1 Folgen der Regelung des Art. 1 Abs. 10 UStG 1994
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Die Regelung des Art. 1 Abs. 10 UStG 1994 bewirkt:
dass den genannten Einrichtungen grundsätzlich keine UID zu erteilen ist,
bei Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferung im Falle der Beförderung oder Versendung durch den Lieferer nach der Versandhandelsregelung gemäß Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 (siehe Art. 3 Rz 3714 bis 3730) zu bestimmen ist und
diese Einrichtungen nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges der Erwerbsteuer unterliegen.