Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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2. Sondervorschriften
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Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach § 25a UStG 1994:
Das Kalendervierteljahr ist Erklärungszeitraum (§ 25a Abs. 3 UStG 1994).
Die Steuerschuld für die im Erklärungszeitraum ausgeführten Leistungen entsteht mit Ablauf des Erklärungszeitraumes (§ 25a Abs. 14 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).
Die Steuer ist am 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonates fällig (§ 25a Abs. 7 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).
Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonates auf elektronischem Weg abzugeben (§ 25a Abs. 3 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014). Für das Kalenderjahr ist keine Erklärung abzugeben.
In der Steuererklärung sind sämtliche Umsätze im Gemeinschaftsgebiet
-getrennt nach Mitgliedstaaten,
-unter Angabe des anzuwendenden Steuersatzes,
-und der zu entrichtenden Steuer sowie die
-insgesamt zu entrichtende Steuer
S. 766anzugeben (§ 25a Abs. 4 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).
Vorsteuern können nur im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 geltend gemacht werden (Verordnung des BM für Finanzen mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. II Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014).
Ein Steuerbescheid hinsichtlich der in Öste...