Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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S. 762§ 25a. Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung
(1) Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat und nicht verpflichtet ist, sich im Gemeinschaftsgebiet für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen, kann auf Antrag für Umsätze gemäß § 3a Abs. 13, die im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 10, Art. 25a Abs. 8 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist und er in keinem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen.
Unterliegt ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/1...