Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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1.6 Entrichtung der USt, Geltendmachung eines Überschusses
2763
Bei Mietshauseigentümern und Wohnungseigentumsgemeinschaften gelten die Umsatzsteuervorauszahlungen als rechtzeitig entrichtet, wenn sie spätestens gleichzeitig mit der Einbringung der Umsatzsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr an das Finanzamt abgeführt werden und wenn die im Rahmen des gesamten Unternehmens für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtende Steuer 580 Euro nicht überstiegen hat. Diese Erleichterung gilt unabhängig von der Höhe des Vorjahresumsatzes. Gibt der Unternehmer für einen der Voranmeldungszeiträume eine UVA ab, so gilt diese Regelung nicht.
2764
Auch wenn eine Verpflichtung zur Einreichung einer UVA (vgl. Rz 2751 bis 2753) nicht besteht, können Überschüsse nur durch Abgabe einer UVA geltend gemacht werden. Wird eine UVA lediglich zur Geltendmachung eines Überschusses eingereicht, wird damit die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung nach Rz 2763 nicht ausgeschlossen.