Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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Inkrafttreten
2602l
Die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Rz 2602a bis 2602k) sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
Auf Umsätze (und Änderungen der Bemessungsgrundlage für solche Umsätze), die vor dem ausgeführt wurden, sind die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Wurden für Leistungen nach dem vor dem Anzahlungen geleistet, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden (die für eine Anzahlung vor dem erteilte Rechnung ist nicht zu berichtigen. Es kommt zu keiner Steuerschuld auf Grund der Rechnung; siehe § 11 Rz 1523).
Der leistende Unternehmer hat für solche vor dem geleistete Anzahlungen eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu legen. Soweit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die auf den Anzahlungsbetrag entfallende und in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer geltend machen.
Wurde für eine Leistung nach dem vor dem eine Anzahlung geleistet, die vom leistenden Unternehmer nach dem vereinnahmt wurde, sind die Vorschriften über den Übergang der Steuerschuld anzuwenden. In diesem Fall ka...