Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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2.2 Verhältnis der Verordnungen untereinander
2254
Im Verhältnis der Verordnungen betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 228/1999, und Drogisten, Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 229/1999, gilt Folgendes:
Treffen auf einen Betrieb sowohl die Voraussetzungen der Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler als auch die Voraussetzungen der Verordnung betreffend Drogisten zu, kommt nur die Anwendung der Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler in Betracht.
Randzahlen 2255 bis 2265: Derzeit frei.