Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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5.4 Wahl der Aufteilungsmethode
2038
Die Wahl sowie die Änderung der Aufteilungsmethode bedürfen weder eines Antrages des Unternehmers noch einer Bewilligung durch das Finanzamt. Es ist dem Unternehmer freigestellt, die für sein Unternehmen zweckmäßigste Aufteilungsmethode zu wählen und wieder davon abzugehen (Ausnahme siehe § 12 Rz 2046 bis 2050).
Randzahlen 2039 bis 2045: Derzeit frei.