Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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S. 4661.3.3 EUSt-Abzug bei Werklieferungen ausländischer Unternehmer
1854
Bei Werklieferungen durch ausländische Unternehmer ist im Zeitpunkt der Einfuhr der Bestandteile noch der leistende ausländische Unternehmer verfügungsberechtigt. Dieser wäre somit nach allgemeinen Grundsätzen zum Abzug der auf die eingeführten Bestandteile entfallenden EUSt berechtigt.
Randzahl 1855: Derzeit frei.
1855a
Nach § 2 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003, kann statt des ausländischen Werklieferers der Empfänger der Werklieferung den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer unter folgenden Voraussetzungen geltend machen:
Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat,
erbringt im Inland eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG 1994),
führt Bestandteile des herzustellenden Werkes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland ein,
legt über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung ohne USt-Ausweis und
die Einfuhrumsatzsteuer wurde vom Leistungsempfänger oder für dessen Rechnung entrichtet.
Da die Bestandteile auf Grund der Fiktion des § 2 der VO BGBl. II Nr. 584/2003 bereits als für das Unternehmen des Empfängers der Werklieferung eingeführt gelten, umfasst die Rechnung des auslän...