Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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1.3.2 Sonderfall bei Beförderungs- und Versendungslieferungen
1852
In den Fällen des § 3 Abs. 9 UStG 1994 wird der Ort der Lieferung in das Einfuhrland verlegt, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. Dies ist der Fall, wenn die Lieferkondition „verzollt und versteuert“ lautet und somit die Anmeldung durch den Lieferer oder dessen Beauftragten erfolgt. Zum Abzug der EUSt ist diesfalls der Lieferer berechtigt.
Randzahl 1853: Derzeit frei.