Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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7.3 Zuleitung
1642
Die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt hat, zugeleitet worden sein. Die Beweislast über diesen Umstand trifft den Leistungsempfänger (Aussteller der Gutschrift).