Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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Rechnungslegung bei Leistungen aus Stromlieferungsvertragen und Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen
1536
Beauftragt bzw. bevollmächtigt der Netzbetreiber den Stromlieferanten für ihn seine Leistung an den Endkunden abzurechnen und wird dieses Auftragsverhältnis bzw Vollmachtsverhältnis dem Endkunden gegenüber offengelegt, dann kann der Stromlieferant für den Netzbetreiber auch dessen Leistung an den Endverbraucher iSd § 11 UStG 1994 abrechnen. Die Ausstellung einer Rechnung für den Netzbetreiber für dabei zu einer Rechnung des Netzbetreibers. Der Kunde ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Stromlieferant versteuert die Stromlieferung, der Netzbetreiber versteuert das Entgelt für die Netzbereitstellung. § 11 Rz 1505, 1530 bis 1532 gelten sinngemäß. Der Stromlieferant hat dem Netzbetreiber die Rechnungsdaten in geeigneter Form (Rechnungsduplikate, elektronischer Datenträger etc) zu übermitteln, wobei die Daten der vom Rechnungsaussteller selbst erbrachten Leistung abgedeckt werden können bzw nicht enthalten sein müssen.
Abweichend von den zivilrechtlichen Verhältnissen wird für umsatzsteuerliche Zwecke die Leistung des Netzbetreibers als für de...