Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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S. 4141.5.5 Zeitpunkt und Zeitraum
1511
Aufgrund der seit geltenden Rechtslage muss eine Rechnung sowohl das Ausstellungsdatum, als auch den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Leistungszeitraum enthalten. Sofern der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung zusammenfällt, kann die gesonderte Angabe des Leistungszeitpunktes entfallen, wenn die Rechnung den Vermerk „Rechnungsdatum ist Liefer- bzw. Leistungsdatum“ enthält.