Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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2.4.3 Nebenleistungen
1189
Der ermäßigte Steuersatz erstreckt sich auch auf unselbständige Nebenleistungen. Dazu zählen zB die Aufzugsbenützung, Reparaturen und Verbesserungen auf Wunsch des Mieters, Waschküchenbenützung, Endreinigung bei Ferienwohnungen und Appartements, Wasserversorgung, Flur- und Treppenreinigung, Treppenbeleuchtung.
1190
Nicht begünstigt ist die Vermietung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (zB im Rahmen der Vermietung einer möblierten Wohnung). Die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme ist ausdrücklich von der ermäßigten Besteuerung ausgenommen (siehe § 10 Rz 1192 bis 1196).
Fahrzeugabstellplätze
1191
Werden im Zusammenhang mit einer Wohnungsvermietung den Mietern auch Garagen oder Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen (siehe § 6 Rz 896 bis 898) überlassen, so kann diese Leistung nicht als unselbständige Nebenleistung zur Wohnungsvermietung angesehen werden. Die Möglichkeit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke beruht nicht auf der 6. EG-Rl, sondern besteht aufgrund einer speziell für Österreich eingeräumten Ausnahmeregelung (siehe § 10 Rz 1184). Derartige Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen....