Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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1.2 Sonstige Voraussetzungen
1114
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerfreiheit ist zu unterscheiden, ob der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand vom Unternehmer oder vom ausländischen Abnehmer in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird. Wird der Gegenstand vom Auftraggeber befördert oder versendet, darf dieser keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland haben.
1115
Die mehrfache Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr ist zulässig. Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet werden. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Der Lohnveredler lässt die Arbeiten durch einen Subunternehmer durchführen. Die Leistung des inländischen Subunternehmers ist steuerpflichtig.
Beispiel:
U in Linz übernimmt für Z in Zürich (Schweiz) die Bearbeitung eines beigestellten Gegenstandes. U lässt diese aber von S in Salzburg durchführen, um anschließend den Gegenstand nach Zürich zu befördern. Der Umsatz U/Z ist eine steuerfreie Lohnveredlung. Der Umsatz S/U ist steuerpflichtig, da U kein ausländischer Auftraggeber ist.
Die weitere Bearbeitung oder Verarbeitung erfolgt durch einen dritten Unternehmer im Auftrag des ausländis...