Umsatzsteuer-Handbuch 2015
1. Aufl. 2015
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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Begrenzung der umsatzsteuerfreien Einfuhr von Tabakwaren - BGBl. II Nr. 326/1997
Auf Grund des § 6 Abs. 4 Z 4 lit. e des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1997 wird verordnet:
§ 1.
Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, einreisen, ist die Befreiung - abweichend von Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung - auf
25 Stück Zigaretten oder
5 Stück Zigarren oder
10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
25 Gramm Rauchtabak oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm
beschränkt.
§ 2.
Absatz 1 gilt auch für Tabakwaren, die aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal eingeführt werden.
S. 317§ 3.
Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Umsatzsteuer abweichend von § 9 der Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, buchmäßig zu erfassen.
§ 4.
Die Verordnung tritt mit